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ZPO § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

ZPO § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

[ Auszug: (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung ka ... ]